Beitrittserklärung

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Satzung

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Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verband führt den Namen „Verband der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in der Nordelbischen Ev-luth. Kirche“. Sein Bereich ist das Gebiet der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche. Der Verband hat seinen Sitz am jeweiligen Wohnort des Vorsitzenden. Der Verband ist dem Verband evangelischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker Deutschlands angeschlossen.

 

§ 2 Zweck des Verbandes

Zweck des Verbandes ist die Pflege und Förderung der Kirchenmusik in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, sowie die Vertretung der beruflichen Interessen der Kirchenmusiker, die gegenseitige Förderung und Beratung in fachlichen Fragen und die Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Organen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verband können diejenigen Personen erwerben, die in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche als Kirchenmusiker tätig sind oder waren oder in einer für eine solche Tätigkeit qualifizierenden Ausbildung stehen. Diesen Personen erwerben die Mitgliedschaft durch schriftliche Beitrittserklärung.
2. Andere Personen als die in Absatz 1. genannten können durch Beschluß der Vollversammlung aufgenommen werden.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des betreffenden Mitglieds. Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muss durch schriftliche Erklärung zu Händen des Vorsitzenden spätestens vier Wochen vor Ende des Geschäftsjahres vorgenommen werden. Über den Ausschluss eines Mitgliedes muss die Vollversammlung mit der qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließen.

 

§ 4 Mitgliedsbeitrag

1. Die Mitglieder des Verbandes entrichten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Über die Höhe entscheidet die Vollversammlung. Der Beitrag ist jeweils zum 1.4. für das laufende Jahr zu entrichten. Im Jahr des Beitritts ist der anteilige Mitgliedsbeitrag für den Rest des Jahres zu zahlen.
2. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen den Mitgliedsbeitrag auf Antrag des betreffenden Mitgliedes stunden, senken oder streichen.

 

§ 5 Organe der Verbandes

Die Organe des Verbandes sind: die Vollversammlung der erweiterte Vorstand der Vorstand der Vorsitzende.

 

§ 6 Die Vollversammlung

1. Die Vollversammlung aller Mitglieder des Verbandes entscheidet über die Belange des Verbandes. Die Vollversammlung ist einmal jährlich vom Vorsitzenden einzuberufen. Eine außerordentliche Vollversammlung ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn mindestens 20 Mitglieder dies schriftlich beantragen. Die Einladung sowie die Tagesordnung und eventuell vorliegende Anträge müssen den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher zugegangen sein.
2. Anträge von Mitgliedern, die dem Vorstand in schriftlicher Form vorliegen, müssen auf die Tagesordnung der nächstmöglichen Vollversammlung gesetzt werden. Weitere Anträge können, soweit diese nicht satzungsändernd sind, während der Verhandlung gestellt werden. Über deren Zulässigkeit entscheidet der Vorsitzende.
3. Zu Beginn der Verhandlung wird ein anwesendes Mitglied zum Leiter der Vollversammlung gewählt, der die Verhandlung leitet und auf Antrag eine Rednerliste führt.
4. Die Vollversammlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss der Vollversammlung ausgeschlossen werden.
5. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Vollversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das mit der Einladung zur nächsten Vollversammlung den Mitgliedern zugeht und über dessen Genehmigung die nächste Vollversammlung zu beschließen hat.
6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bis auf die folgenden Ausnahmen: Für satzungsändernde und den Ausschluss eines Mitgliedes ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, für die Abberufung des Vorstandes eine Mehrheit von drei Vierteln, für die Auflösung des Verbandes eine Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
7. Wahlen sind durch Stimmzettel vorzunehmen. Wenn keiner der Stimmberechtigten Einspruch erhebt, ist die Wahl auch durch Handzeichen zulässig.

 

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenführer. Weitere Mitglieder
können durch Beschluss der Vollversammlung oder des Vorstandes als Beisitzer hinzutreten.
2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Vollversammlung gewählt. Alle auf der Vollversammlung anwesenden Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes, welches nicht Beisitzer ist, vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so beruft der Vorstand mit mehrheitlichem Beschluss ein anderes Mitglied des Verbandes für die Dauer der verbliebenen Amtszeit zum Nachfolger. Die Vollversammlung kann mit einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder des Verbandes die Neuwahl des Vorstandes beschließen.
3. Das Ergebnis der Wahl des Vorsitzenden wird dem Präsidenten des Verbandes evangelischer Kirchenmusiker Deutschlands und dem Landeskirchenamt mitgeteilt.
4. Der Vorstand berät die Planung und Durchführung der Verbandsarbeit. Er kommt bei Bedarf, wenigstens aber zweimal im Jahr zusammen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes gefasst. Zwischen den Mitgliederversammlungen entscheidet der Vorstand über die Belange des Verbandes, ausgenommen sind dabei Beschlüsse, derer es einer qualifizierten Mehrheit auf der Vollversammlung bedarf. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einem schriftlichen Protokoll festzuhalten, das auf Wunsch den Mitgliedern des Verbandes vorgelegt werden muss.
5. Die Vollversammlung kann auf Antrag den Vorstand abberufen. Dazu ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder notwendig.

 

§ 8 Der Vorsitzende

Der Vorsitzende hat folgende Aufgaben: a) die Vertretung des Verbandes gegenüber Dritten, b) die verantwortliche Durchführung der in § 2 genannten Aufgaben, c) die Einberufung des Vollversammlung und die Sitzungen des erweiterten Vorstandes, d) die Erstattung des Arbeitsberichtes an den Verbandsrat. Der Vorsitzende führt diese Aufgaben im Einvernehmen mit dem Vorstand durch.

 

§ 9 Der erweiterte Vorstand

1. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorstand sowie den Kirchenkreisdelegierten.
2. Die Kirchenkreisdelegierten können von den Verbandsmitgliedern des jeweiligen Kirchenkreises in einer Kirchenkreisvollversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die Kirchenkreisvollversammlung tritt bei Bedarf zusammen, entweder auf Einladung des Kirchenkreisdelegierten oder dreier Mitglieder des Kirchenkreises. Die Kirchenkreisdelegierten unterstützen die Arbeit des Vorsitzenden und sind verantwortlich für die Durchführung der in § 2
genannten Ziele sowie der Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstandes im Gebiet des jeweiligen Kirchenkreises.
3. Der erweiterte Vorstand ist ein jährlich vom Vorsitzenden einzuberufen sowie, wenn es mindestens drei seiner Mitglieder schriftlich beantragen. Der erweiterte Vorstand kann den Verband betreffende Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder fassen, ausgenommen sind dabei Beschlüsse, derer es einer qualifizierten Mehrheit auf der Vollversammlung bedarf. Die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes sind in einem schriftlichen Protokoll festzuhalten, dass auf Wunsch den Mitgliedern des Verbandes vorgelegt werden muss.

 

§ 10 Kassenwesen

1. Der Kassenführer ist für die sachgerechte Verwaltung der Geldmittel des Verbandes verantwortlich. Er legt der Vollversammlung einen Haushaltsplan vor. Die Vollversammlung beschließt aufgrund dessen über den Haushalt des Geschäftsjahres. Der Haushalt muss im Protokoll festgehalten werden.
2. Jede Vollversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die die ordnungsgemäße Führung der Kasse prüfen und der nächsten Vollversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung Bericht erstatten. Diese Vollversammlung beschließt dann über die Entlastung des Kassenführers für den geprüften Zeitraum.

 

§ 11 Schlussbestimmungen

1. Die Auflösung kann der der Vollversammlung mit einer qualifizierten Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung wird das etwa vorhandene Vermögen des Verbandes nach Erledigung aller Verbindlichkeiten der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche zur Verwendung für kirchenmusikalische Zwecke übergeben.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 28.1.2006 in Kraft. Sie löst damit die bisherige Satzung vom 28 Januar 1995 und 23. Mai 1972 ab.